Satzung von KriWi e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Unterstützung internationaler Kommunikation kritischer WissenschaftlerInnen und IngenieurInnen“. Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „KriWi“. Er fördert die globale Verantwortungsethik.
2. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Berlin eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist im ganzen Bundesgebiet und international tätig.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Verein führt WissenschaftlerInnen und IngenieurInnen zusammen, leistet Aufklärungsarbeit für einen nachhaltigen Umgang mit Wissenschaft und Technik und setzt sich so für die Förderung von Wissenschaft und Forschung ein.
2. Der Verein erfüllt diese Zwecke vornehmlich durch Vorträge, Kongresse und andere Veranstaltungen auf den Gebieten Abrüstung und friedliche Konfliktforschung, Überwindung von Hunger und Unterentwicklung, Ressourcenschonung und ökologisch balancierte Entwicklung im globalen Maßstab. Alle Veranstaltungen sind öffentlich und werden dokumentiert. Die Dokumentationen werden zeitnah überwiegend durch das Internet veröffentlicht.
3. Der Verein stellt Kontakte zu Personen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland her und führt auch gemeinsame Projekte durch. So wird die internationale Zusammenarbeit gestärkt.
4. Der Verein sammelt die für die in §2 1 bis 3 dieser Satzung genannten Zwecke die erforderlichen Geldmittel. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Vollmitgliedern und den nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern zusammen. Sie ist das oberste Beschlußorgan und beschließt die Grundlagen der Vereinstätigkeiten. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel mindestens einmal in jedem Jahr zusammen. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
3. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und die Tagesordnung (vorbehaltlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung). Er lädt die Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Außerdem teilt er Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.
4. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung; im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn oder der/die KassiererIn.
5. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§ 6 Anträge und Protokoll zur Mitgliederversammlung
1. Anträge der Mitglieder sind, wenn sie nicht die Geschäftsordnung betreffen, schriftlich
zu stellen. Sie müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingehen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der
Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.
§ 7 Stimmenmehrheit
1. Soweit es in der Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 8 Rechenschaftsbericht
1. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Rechnungsbericht des Kassierers bzw. der Kassiererin sind der ordentlichen Mitgliederversammlung (einschließlich des Jahresabschlusses des letzten Kalenderjahres) zu unterbreiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastungen des Vorstands.
§ 9 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der KassiererIn. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre. Die Amtszeit erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassiererIn. JedeR von ihnen ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind.
4. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
5. Der Vorstand beschließt über alle Maßnahmen des Vereins, soweit diese Beschlussfassung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen.
2. Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
1. Stimmberechtigte Mitglieder (Vollmitglieder) können Personen mit einer Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung und StudentInnen werden. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich. Außerdem können in Ausnahmefällen andere Personen aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins besonders verbunden sind.
2. Es können auch nicht stimmberechtigte Fördermitglieder aufgenommen werden, die den Verein mit Spenden unterstützen. Die Fördermitgliedschaft kann vom Vorstand zurückgewiesen werden.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag für Vollmitglieder entscheidet der Vorstand. Die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrags ist schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist zu begründen.
4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft/Ausschluß
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bei Vereinigungen durch Auflösung.
2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte vorläufig suspendieren. Das Mitglied muß vor der Beschlußfassung gehört werden. Über den endgültigen Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
4. Mitglieder, die, auch nach wiederholter Aufforderung, zwei Kalenderjahre lang keinen Beitrag gezahlt haben, können vom Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden.
§ 13 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag und den Zeitpunkt seiner Fälligkeit fest.
§ 14 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Ausgaben in unverhältnismäßiger Höhe begünstigt werden.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei KassenprüferInnen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die KassenprüferInnen erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 16 Änderungen der Satzung
1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Alle Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 17 Auflösung des Vereinsvermögens bei Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
2. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an die Vereinigung Deutscher Wissenschaftler e.V. (VDW), Schützenstr. 6a, 10117 Berlin.
3. Alle Beschlüsse über Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20.11.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.01.2010 geändert. Die widersprüchlichen Formulierungen in §5 und §9 wurden beseitigt.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.05.2010 wurde der Name in § 1 um die offizielle Abkürzung „KriWi“ ergänzt.
Download: SatzungKriWi-26-05-2010.pdf